Dipl.-Ing. Martin HornburgÖffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
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Man sieht nur, was man weiss.

Neubau oder Altbausanierung
Einfamilienwohnhaus oder Mehrfamilien- / Mietwohnungsbau
Büro-, Gewerbe- oder Industrie-Immobilie

… es wird immer schneller und kostengünstiger gebaut
… Immobilien werden schneller verkauft und vermietet
… es ist immer weniger „Bau-Fachpersonal“ verfügbar
… die Ausbildung der „Bau-Tätigen“ wird immer weiter reduziert
… Gesetze, Normen und Regelwerke werden immer umfangreicher

Die Anforderungen an die Bauausführung werden gesamtheitlich immer komplexer.

Vor diesem Hintergrund ist zu beobachten, dass die Häufigkeit von Baumängeln und die daraus resultierenden Bauschäden, mit zum Teil erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen, deutlich zunehmen.

Hinschauen … Analysieren … Bewerten …
durch einen qualifizierten, unabhängigen und neutralen Sachverständigen unterstützt Sie in der Ausübung Ihrer Pflichten, Verantwortlichkeiten und Interessen.

Leistungen

Gerichtsgutachten

  • Gerichtsgutachten werden im Rahmen von Zivil- oder Strafprozessen von den Gerichten beauftragt.
  • Der Beweis durch Sachverständige wird in den §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung geregelt.
  • Der Umfang und der Inhalt dieser Gerichtsgutachten ergibt sich aus dem gerichtlichen Beweisbeschluss.
  • Der beauftragte Sachverständige ist unmittelbar an diesen Beweisbeschluss gebunden.
  • Über die Aufgabenstellung des Beweisbeschlusses hinausgehende inhaltliche Bearbeitung in gerichtlichen Gutachten ist nicht zulässig und kann als Parteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen ausgelegt werden.
  • Gerichtsgutachten als Gutachten im Rechtsstreit (Zivilprozess oder Strafprozess) oder als Gutachten im Zuge einer vorgezogenen Beweissicherung können von den Gerichten beauftragt werden.

Privatgutachten

  • Privatgutachten im Auftrage öffentlicher oder privater Auftraggeber*Innen zu verschiedensten Zwecken:
    • Gutachten zur Feststellung und Beurteilung baulicher Mängel und Schäden
    • Gutachten zur Bautenstandserfassung und -dokumentation
    • Gutachten zur Beweissicherung des Gebäudebestandes vor Durchführung baulicher Veränderungen
    • Gutachten zur Überprüfung, und ggf. Widerlegung, gerichtlich veranlasster Gutachten
  • Privatgutachten können Mangelbehauptungen verifizieren und helfen das Prozessrisiko besser abzuschätzen.
  • Durch Privatgutachten kann der Streitwert substantiiert festgestellt werden.
  • Privatgutachten haben im Zivilprozess den Stellenwert eines besonders qualifizierten Parteivortrages.
  • Insbesondere die Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben hier vor Gericht besonderes Gewicht.

Bautechnische Beratungen

  • Technische / gutachterliche Begleitung von
    • Immobilieneigentümern
    • Mietern
    • Hausverwaltungen
    • Bauträgern
    • Baufirmen
  • Beratungen zu bautechnischen Sachverhalten, zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen / Streitigkeiten, und zur Sicherung eines geordneten Bauablaufes.
  • Entwicklung von Sanierungskonzepten und Berechnung der Sanierungskosten als Entscheidungsgrundlage für einen Immobilienerwerb oder die Durchführung einer Baumassnahme.
  • Gebäudebegehungen vor Ablauf der Gewährleistungsfristen, Beurteilung von Gewährleistungsmängeln.
  • Schaffung einer Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber, zur Abwägung über weitere rechtliche Schritte.
  • Schaffung einer Entscheidungshilfe als Grundlage für die Beauftragung weiterer Planungs- und Bauleistungen.

Schiedsgutachten

  • Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen, am Bau beteiligten Parteien können durch privat beauftragte Schiedsgutachten aussergerichtlich beigelegt werden.
  • Die Schiedsparteien müssen sich hierzu auf einen Sachverständigen einigen.
  • Die Schiedsparteien unterwerfen sich dem Ergebnis des Schiedsgutachtens.
  • Es kann durchaus sinnvoll sein zwischen den Parteien einer Baumassnahme, im Vorfeld einer Baumassnahme / eines Vertragsabschlusses, einen Bausachverständigen als Schiedsgutachter für den „Ernstfall“ festzulegen.
  • Die Beilegung der Streitigkeiten erfolgt zeitnah, ohne wesentliche Verzögerung oder Beeinträchtigung des Bauablaufes.

Mediationen

  • Die Mediation stellt eine, aus der angelsächsischen Rechtstradition stammende Methode zur aussergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, im Dialog zwischen den Streitparteien dar.
  • Der Mediator begleitet den konstruktiven Dialog der Streitparteien unabhängig und unparteiisch.
  • Die Mediation unterstützt die Streitparteien eigenständig Möglichkeiten zur Streitbeilegung zu erarbeiten.
  • Ziel einer Mediation ist eine „win-win“-Situation, durch die eine weitere konstruktive und zielorientierte Zusammenarbeit der Parteien nicht beeinträchtigt wird.
  • Der wesentliche Vorteil einer Mediation liegt darin, dass sie kostengünstig und mit wenig Zeitaufwand verbunden, und damit besonders effektiv ist.
  • Es kann durchaus sinnvoll sein zwischen den Parteien einer Baumassnahme, im Vorfeld einer Baumassnahme / eines Vertragsabschlusses, einen Bausachverständigen als Mediator für den „Ernstfall“ festzulegen.

Baubegleitende Qualitätssicherung

  • Die baubegleitende Qualitätskontrolle dient dazu Mängel und Schäden am Bauwerk bereits während der Planungs- und Bauphase zu erkennen und zu vermeiden.
  • Wesentlich Meilensteine der baubegleitenden Prüfung der Bauausführungen werde objektbezogen abgestimmt.
  • Bei Bedarf kann für die Prüfung von technischen Installationen ein Sachverständiger für Heizungs- Lüftungs- und Sanitärtechnik hinzugezogen werden.
  • Die baubegleitende Qualitätskontrolle lässt sich grundsätzlich in drei Phasen darstellen:
    • Prüfung der Bauunterlagen / Ausführungsunterlagen (Baubeschreibung, Planunterlagen, Baugenehmigung, etc.) vor Baubeginn / Vertragsabschluss.
    • Begleitung / Überprüfung der Bauausführung in den wesentlichen Meilensteinen.
    • Vorbereitung der Bauabnahme / Begleitung des Auftraggebers im Rahmen der Bauabnahme, und ggf. Begleitung der Mangelbeseitigung

Kaufberatung

  • Begleitung der Auftraggeber bei Objektbesichtigungen von Gebäuden aller Altersklassen und Nutzungen
  • Erläuterung augenscheinlich erkennbarer Probleme / Mängel der Bausubstanz
  • Hinweise zu erwartenden Problemen / Mängeln der Bausubstanz
  • Massliche und technische Bestandsaufnahmen von Immobilien, Dokumentation vorhandener Mängel
  • Beratung zu Möglichkeiten und Grenzen geplanter Umnutzungen
  • Zusammenstellen einer fachlich / technischen fundierten Grundlage als Entscheidungsbasis für eine Kaufentscheidung

Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Verlässlichkeit, Vertrauenswürdigkeit, Neutralität und der Nachweis der überdurchschnittlichen Fachkompetenz sind die Leitgedanken der Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden.

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht rechtlich geschützt! Jeder kann sich, ohne Nachweis besonderer Sachkunde, als Gutachter / Sachverständiger bezeichnen und betätigen. Lediglich die öffentliche Bestellung und Vereidigung für ein bestimmtes Bestellgebiet, durch eine zugelassene Bestellkörperschaft (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Architekten- und Ingenieurkammern), bescheinigt einem Sachverständigen die besondere, überdurchschnittliche Sachkunde in seinem Bestellgebiet. Die Berufsbezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist im Gegensatz zu den Bezeichnungen „Sachverständiger“ oder „Gutachter“ nach § 132a STGB gesetzlich geschützt. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird durch die jeweilige Bestellkörperschaft in regelmässigen Abständen überprüft, und muss seine kontinuierliche Weiterbildung nachweisen.

Hinweis zu Rechtsberatungen

In vielen Fällen, bei denen es der Einschätzung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bauschäden bedarf, wird häufig von den Auftraggebern auch eine rechtliche Beratung seitens des Sachverständigen erwartet.

Vita

1982 – 1988
Studium der Architektur in Braunschweig und Kassel

1988 – 1991
Tätigkeit als Architekt, in verschiednen Architekturbüros in Deutschland und der Schweiz

seit 1991
Tätigkeit als Architekt / Projektleiter in der RSE Planungsgesellschaft mbH

2009
Öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für Schäden an Gebäuden durch die IHK Kassel-Marburg

seit 2013
Büroleiter der RSE Planungsgesellschaft mbH

2009 – 2019
Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden innerhalb der RSE Planungsgesellschaft mbH

2020
Gründung des Sachverständigenbüros Dipl. Ing. Martin Hornburg

Bilder aus dem Alltag

Rohbau

Fassade

Dach

Innenausbau

Mikrobieller Befall

Sichtbeton

Kurioses

Kontakt

Sachverständigenbüro
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Soemmerringplatz 15
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